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Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

Die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung zum Herunterladen findet ihr hier.

§1 Allgemeine Bestimmung

Diese Geschäftsordnung findet Anwendung auf die Mitgliederversammlungen des Kreisverbands Leipzig von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§2 Prüfung der Stimmberechtigung
(1) Bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder des Kreisverbandes stimmberechtigt. Bei Aufstellungsversammlungen für die Kommunalwahllisten, für die Wahlen zur Oberbürgermeister*in, zum Sächsischen Landtag oder zum Deutschen Bundestag sind jene Mitglieder stimmberechtigt, die die wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an den Aufstellungsversammlungen besitzen.

(2) Die Stimmberechtigung wird durch die Mandatsprüfungskommission festgestellt. Diese wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Versammlung gewählt. Werden Stimmkarten ausgehändigt, so gelten bei Abstimmungen und Wahlen nur diese Stimmkarten, ggf. in Kombination mit dem nummerierten Stimmblock.

§3 Versammlungsleitung

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn der Versammlung eine Versammlungsleitung. Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Versammlungsleitung müssen Frauen sein.

(2) Die Versammlungsleitung führt durch die Versammlung. Sie nimmt Wortmeldungen entgegen, erteilt das Wort und ist für die Leitung von Wahlen und Abstimmungsvorgängen zuständig.

(3) Stellt sich eine Person aus der Versammlungsleitung für einen anderen Posten zur Wahl, tritt sie für diesen Tagesordnungspunkt aus der Versammlungsleitung aus.

§4 Tagesordnung

(1) Die Versammlungsleitung legt der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Kreisvorstandes eine Tagesordnung für die Mitgliederversammlung vor.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet zu Beginn über die Tagesordnung. Wahlen können nur erfolgen, wenn diese spätestens mit der dritten Aussendung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurden.

§5 Anträge

(1) Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand, die GRÜNE JUGEND Leipzig, vom Kreisvorstand anerkannte Arbeitsgemeinschaften und jedes Mitglied des Kreisverbandes.

(2) Eigenständige Anträge müssen dem Kreisvorstand spätestens 72h vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Anträge, die nach dieser Frist eingereicht werden, können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit als Dringlichkeitsantrag zugelassen werden, sofern sie bei Eintritt in die Tagesordnung vorliegen.

(3) Anträge so zu fassen, dass mit ”dafür (ja)” oder ”dagegen (nein)” abgestimmt werden kann. Anträge sollen die Antragsteller*innen, den Antragstext sowie eine Begründung enthalten.

(4) Änderungsanträge zu eigenständigen Anträgen können bis zum Eintritt in die Abstimmung gestellt werden.

§6 Geschäftsordnungsanträge

(1) Geschäftsordnungsanträge können durch eine*n Stimmberechtigte*n formlos gestellt werden und sind in der Regel durch das Heben beider Hände anzuzeigen. Diese sind sofort nach Beendigung des laufenden Redebeitrages zu behandeln.

(2) Geschäftsordnungsanträge sind unter Anderem Anträge auf

- Änderungen der Redezeit;

- Schließen der Redeliste;

- Schluss der Debatte;

- Verlängerung der Debatte;

- Änderung der Tagesordnung;

- Übergang in einen neuen Tagesordnungspunkt;

- Vertagung;

- Nichtbefassung;

- Prüfung der Beschlussfähigkeit;

- Antrag auf schriftliche Abstimmung.

(3) Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist bei der Einbringung kurz zu begründen. Nach der Einbringung gibt es die Möglichkeit einer Gegenrede. Wird eine Gegenrede eingebracht, so ist nach dieser der Antrag abzustimmen. Inhaltliche Gegenreden haben Vorrang vor formalen. Spricht kein Mitglied gegen den Antrag, so gilt er angenommen.

§7 Redebeiträge

(1) Jedes Mitglied hat im Rahmen der von der Versammlung beschlossenen Redezeitregelungen Rederecht. Dies gilt ebenfalls für Gäste, die durch den Kreisvorstand zu einem Tagesordnungspunkt geladen wurden, sowie für die Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Leipziger Stadtrat und die aufgrund von Wahlvorschlägen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gewählten Stadtbezirksbeiräte und Ortschaftsräten. Die Versammlung kann Gästen darüber hinaus das Rederecht einräumen.

(2) Die Versammlungsleitung führt getrennte Redelisten nach Maßgabe des Statuts für Frauen und Inter*-, Trans*- und Nonbinary-Menschen. Die Versammlungsleitung soll solche Wortmeldungen vorrangig aufrufen, die sich in der Debatte zum jeweiligen Tagesordnungspunkt noch nicht eingebracht haben.

(3) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit eine allgemeine Begrenzung der Redezeit für Wortmeldungen oder für einzelne Tagesordnungspunkte beschließen. Die Versammlungsleitung kann eine*r Redner*in nach Ermahnung das Wort entziehen, wenn die Redezeit deutlich überschritten ist.

§8 Abstimmungen

(1) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts Anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Bei mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand wird zuerst über den weitestgehenden abgestimmt. Auf Vorschlag der Versammlungsleitung oder auf Antrag ist es möglich, über Anträge alternativ abzustimmen oder Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge durchzuführen. Danach erfolgt die Schlussabstimmung über den Gesamtantrag. Die Reihenfolge ist vor der Abstimmung anzukündigen.

(3) Änderungsanträge sind vor der Abstimmung über den Antrag, auf den sie sich beziehen, zu behandeln.

(4) Auf Vorschlag der Versammlungsleitung oder durch Beschluss der Versammlung kann schriftlich abgestimmt werden.In diesem Falle findet § 1 der Wahlordnung Anwendung.

§9 Protokoll

(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das alle Anträge und Beschlüsse im Wortlaut, sowie Wahlergebnisse und wichtige Vorgänge enthält.

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn der Versammlung die Protokollant*innen.

(3) Das Protokoll ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen und den Mitgliedern des Kreisverbandes zugänglich zu machen. Näheres regelt die Satzung.

§10 Wahlkommission

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn der Versammlung auf Vorschlag der Versammlungsleitung eine mindestens zweiköpfige Wahlkommission. Mindestens ein Mitglied der Wahlkommission ist eine Frau.

(2) Die Wahlkommission ist für die Durchführung von Wahlen und schriftlichen Abstimmungen zuständig. Die Auszählung der Stimmen durch die Wahlkommission ist öffentlich.

(3) Stellt sich eine Person aus der Wahlkommission für einen anderen Posten zu Wahl, tritt sie für diesen Tagesordnungspunkt aus der Wahlkommission aus.

§11 Antragsteller*innen-Treffen

(1) Der Vorstand kann ein Antragsteller*innentreffen im Vorfeld der  Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Das Antragsteller*innentreffen dient der Koordination und Verhandlung von Anträgen und Änderungsanträgen. Es kann der Versammlungsleitung Verfahrensvorschläge für Abstimmungen vorlegen.

§12 Schlussbestimmungen

(1) Die Versammlungsleitung übt im Einvernehmen mit dem Kreisvorstand und im Sinne des Mietvertrages mit der Hausverwaltung das Hausrecht aus.

(2) Die Geschäftsordnung wurde am 04.03.2023 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt und ersetzt die bis dahin gültige Geschäftsordnung.

(3) Die Geschäftsordnung verliert erst bei Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung ihre Gültigkeit.

Geschäftsordnung des Vorstandes

Die Geschäftsordnung des Vorstandes ist für Mitglieder öffentlich und Ordner der GRÜNEN Wolke einsehbar. Sie wurde in der Sitzung vom 01.11.2022 beschlossen.

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