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Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Leipzig

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Inhalt:
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Test-Mitgliedschaft

§ 4 Gleiche Teilhabe
§ 5 Organisationsstruktur
§ 6 Urabstimmung durch die Gesamtheit der Mitglieder
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Der Kreisvorstand
§ 9 Wahlverfahren
§ 10 Finanzen
§ 11 Schlussbestimmungen


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Kreisverband trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen, Kreisverband Leipzig. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Gebietsstand der kreisfreien Stadt Leipzig. Die Kurzbezeichnung lautet Bündnisgrüne.

(2) Sitz der Geschäftsstelle ist Leipzig.

(3) Der Kreisverband ist Teil des Landesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer Satzung und Grundkonsens des Bundesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt, in keiner konkurrierenden Partei Mitglied ist, nicht Mitglied rechtsextremer Gruppierungen, Vereine oder Parteien ist oder war und einen schriftlichen Aufnahmeantrag einreicht.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich am Tag der Zustimmung des Kreisvorstands zur Mitgliedschaft.

(3) Eine Zurückweisung durch den Kreisvorstand ist der/dem Bewerber*in gegenüber schriftlich zu begründen. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die/der Antragstellende innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Wahrung der Frist ist die postalische Aufgabe. Über den Widerspruch entscheidet die darauffolgende Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn über den Folgezeitraum von sechs Monaten unbegründet kein Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.

§ 3 Test-Mitgliedschaft

(1) Der Kreisverband unterstützt und ermöglicht die Beteiligung von Test-Mitgliedern sowie Interessierten. Testmitglied kann werden, wer den Grundkonsens des Bundesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt, in keiner konkurrierenden Partei Mitglied ist, nicht Mitglied rechtsextremer Vereine oder Parteien ist oder war und einen schriftlichen Antrag auf Test-Mitgliedschaft einreicht. Für eine Test-Mitgliedschaft fallen keine Mitgliedsbeiträge an. Sie endet automatisch nach sechs Monaten und kann nicht verlängert werden.

(2) Testmitglieder und Interessierte haben das Recht, sich an der politischen Meinungsbildung innerhalb des Kreisverbands zu beteiligen. Sie haben bei allen Themen Rederecht. Ein Stimmrecht besteht nicht. Des Weiteren können Testmitglieder und Interessierte nicht delegiert werden. Ebenso können sie nicht als Sprecher*innen einer Arbeitsgemeinschaft oder Regionalgruppe fungieren. Testmitglieder können auch an ausschließlich mitgliederöffentlichen Veranstaltungen teilnehmen.

(3) Über den Beginn der Testmitgliedschaft entscheidet der Kreisvorstand auf Antrag. Nach Beendigung der Test-Mitgliedschaft werden alle personenbezogenen Daten des Testmitglieds gelöscht, wenn keine Mitgliedschaft zustande kommt.

§ 4 Gleiche Teilhabe

(1) Die gleiche Teilhabe von Frauen und Inter*-, Trans*-und Nonbinary-Personen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leipzig. Hierfür zu ergreifende Maßnahmen regelt unter anderem das Statut für Frauen und Inter*-, Trans*-und Nonbinary-Personen. Von den Begriffen "Frauen" und "Inter*-", "Trans*-" und "Nonbinary-" Menschen werden alle erfasst, die sich selbst so definieren.

(2) Alle durch den Kreisverband Leipzig, seine Arbeitsgemeinschaften oder Regionalgruppen zu wählenden Sprecher*innen, Gremien, Kandidat*innen und Delegiertengruppen sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen, wobei diesen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Inter*-, Trans*-und Nonbinary-Menschen sind angehalten auf vorderen Listenplätzen zu kandidieren. Reine Frauen-oder Frauen-und Inter*-, Trans*-und Nonbinary-Listen und -gremien sind möglich. Bei kreisverbandsinternen Gremien, die aus mindestens zwölf Personen bestehen, soll ein Platz für Inter*-, Trans*-und Nonbinary-Menschen vorbehalten sein. Für die Wahl von Listenvorschlägen für Kommunalwahlen gelten gesonderte Bestimmungen.

§ 5 Organisationsstruktur

(1) Organe des Kreisverbands sind die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

(2) Alle Mitglieder des Kreisverbands können Regionalgruppen oder thematische Arbeitsgemeinschaften gründen, die die politische Arbeit des Kreisverbands unterstützen. Diese können auf Antrag durch den Vorstand organisatorisch unterstützt werden.

(3) Über Anerkennung und Auflösung von Arbeitsgemeinschaften und Regionalgruppen entscheidet der Kreisvorstand. Diese Entscheidung ist schriftlich zu begründen und muss auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung durch diese bestätigt werden. Voraussetzung für die Anerkennung einer Arbeitsgemeinschaft oder einer Regionalgruppe ist die Benennung eines satzungskonformen mindestens zweiköpfigen Koordinator*innen-Teams durch die Arbeitsgruppe, welche gleichzeitig als Ansprechpartner*innen für den Kreisvorstand fungieren. Die Mitglieder des Koordinator*innen-Teams müssen Mitglied der Partei B90/Die GRÜNEN sein. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Kreisvorstands können mind. 20 Mitglieder des Kreisverbands Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Kreisvorstand kann die Auflösung einer Regionalgruppe oder einer Arbeitsgemeinschaft beschließen, wenn deren Arbeit eingestellt wurde.

§ 6 Urabstimmung durch die Gesamtheit der Mitglieder

(1) Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmungen) finden statt auf Antrag der Mitgliederversammlung oder von 20% der Mitglieder. Der Urabstimmung muss eine Mitgliederversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist.

(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit “ja“ oder “nein“ beantwortet werden können. Es ist möglich, gleichzeitig über mehrere Fragen eine Urabstimmung durchzuführen.

(3) Sie sind den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der beratenden Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Die Abstimmung erfolgt durch Zurückschicken der Abstimmungsscheine innerhalb weiterer zwei Wochen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbands. Für eine ganztägige Mitgliederversammlung kann auch die Bezeichnung „Stadtparteitag“ gewählt werden.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens dreimal jährlich statt. Die digitale gleichberechtigte Teilhabe soll für alle Mitglieder gewährleistet werden.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Einladungsfrist von vier Wochen durch den Kreisvorstand.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf auf Beschluss des Kreisvorstands, auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbands oder auf Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte innerhalb einer Frist von einer Woche einberufen werden.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Kreisverbands anwesend sind. Versammlungen zur Aufstellung von Bewerber*innen für staatliche Wahlen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder der jeweils wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(6) Beschlüsse werden grundsätzlich durch klare Bekundung der Zustimmung oder Ablehnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung. Die Geschäftsordnung muss vor und auf jeder Mitgliederversammlung barrierefrei für die Gesamtheit der Mitglieder zugänglich sein.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:

(a) das Kommunalwahlprogramm und Anträge zur politischen Arbeit,

(b) den Haushalt des Kreisverbandes,

(c) alle außerordentlichen, nicht durch einen Haushaltsbeschluss gedeckten Ausgaben, die fünf Prozent des Gesamthaushalts übersteigen.

Weitere Aufgaben sind unter anderem:
(d) die Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes,
(e) die Wahl von Kassenprüfer*innen, die Entlastung des Vorstandes und der*des Schatzmeister*in, (f) die Wahl von Delegierten zu den Organen des Landes-und Bundesverbandes.

(8) Dem Informationsbedürfnis der Mitglieder trägt die Mitgliederversammlung durch Berichte aus den politischen Gremien und von den Mandatsträger*innen Rechnung.

(9) Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Dieses ist spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung der Gesamtheit der Mitglieder zugänglich zu machen. Es gilt als genehmigt, soweit diesem nicht binnen vier Wochen nach der mitgliederinternen Veröffentlichung schriftlich widersprochen wird. Sofern Widerspruch oder Änderungswünsche geäußert werden, entscheidet darüber die nachfolgende Mitgliederversammlung.

(10) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich und werden digital per Streaming übertragen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Öffentlichkeit für die gesamte Versammlung oder einzelne Tagesordnungspunkte auszuschließen beziehungsweise keine digitale Übertragung per Streaming durchzuführen. Der Kreisvorstand kann mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner anwesenden Mitglieder die Nichtöffentlichkeit beziehungsweise Nichtübertragung einzelner Tagesordnungspunkte beschließen. Der Beschluss ist nach Aufruf des jeweiligen Tagesordnungspunkts gegenüber der Mitgliederversammlung bekanntzugeben und zu begründen.

§ 8 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, der/dem Schatzmeister*in, die den Geschäftsführenden Vorstand bilden, sowie bis zu neun Beisitzer*innen. Mindestens ein Sprecherinnenplatz muss an eine Frau vergeben werden. Mindestens die Hälfte der Plätze im Kreisvorstand muss an Frauen vergeben werden. Weiterhin ist ein Platz an eine Inter*-, Trans*oder Nonbinary-Person zu vergeben. Ein Mitglied des Kreisvorstandes wird von der Mitgliederversammlung zur/zum europäischen und internationalen Koordinator*in gewählt. Ein Mitglied des Stadtvorstandes wird von der Mitgliederversammlung als frauen- und genderpolitische*r Sprecher*in gewählt. Dieses Amt muss mit einer Frau, Trans-, Inter- oder Nonbinary-Person besetzt werden. Zwei Plätze des Kreisvorstandes sind Mitgliedern vorbehalten, die zum Zeitpunkt der Wahl das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese sollen sich im Vorfeld der Wahl um ein Votum der Grünen Jugend Leipzig bemühen. Die Grüne Jugend Leipzig kann mit je zwei Personen an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmen. Diese Personen werden von der Grünen Jugend Leipzig aus ihren Reihen gewählt und können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Sie haben Rede-und Antragsrecht, sind aber nicht stimmberechtigt.

(2) Der Stadtvorstand verantwortet unter anderem folgende Aufgaben:

a) die Führung der organisatorischen und politischen Geschäfte des Kreisverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen

b) Betreuung der Mitglieder

c) Vorbereitung und Einladung zu Mitgliederversammlungen

d) die Anstellung von Personal und Anmietung und Nutzung von Geschäftsräumen für den Kreisverband

e) Beschluss des jährlichen Haushaltsentwurfs

Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind Sprecherin, Sprecher*in, Schatzmeister*in.

(3) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung innerhalb der ersten drei Monate nach seiner Wahl. Mitglieder können diese im digitalen Mitgliederportal einsehen.

(4) Der Kreisvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Kreisvorstands sind gleichberechtigt. Jedoch hat die*der Schatzmeister*in ein einmaliges Vetorecht in Beschlüssen, die die Finanzen des Kreisverbands über mehr als fünf Prozent des Gesamtjahreshaushalts belasten. Dieses Veto kann lediglich durch eine Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit aufgehoben werden.

(5) Der Kreisvorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

(6) Die Mitglieder des Kreisvorstands können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.

(7) Beim Rücktritt einzelner Kreisvorstandsmitglieder finden innerhalb von sechs Monaten Nachwahlen statt. Gleiches trifft zu, wenn bei den Neuwahlen nicht alle Kreisvorstandspositionen besetzt werden können.

§ 9 Wahlverfahren

Die Wahlen erfolgen nach der Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen wird.

§ 10 Finanzen

(1) Der Kreisverband finanziert sich aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Sach- und Geldspenden, den Umlagen des Landesverbands BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen, finanziellen Mitteln des Bundesverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und dem gebildeten Vermögen.

(2) Ein jährlicher Haushaltsplan ist zu erstellen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Wenn absehbar ist, dass die Gesamtausgaben im jeweiligen Kalenderjahr um fünf Prozent über dem beschlossenen Haushaltsplan liegen werden oder nach Einschätzung der*des Schatzmeister*in wesentliche Veränderungen im Haushalt vorzunehmen sind, ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen, die einmal jährlich zu einem selbst gewählten Zeitpunkt die Konto-, Kassen-und Buchführung durch die*den Schatzmeister*in und die Geschäftsstelle überprüfen. Mindestens eine Rechnungsprüferin muss eine Frau sein. Über diese Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das sowohl der Mitgliederversammlung als auch der*dem Landesschatzmeister*in vorzulegen ist. Die Rechnungsprüfer*innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(4) Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Finanzordnung.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Beschlüsse über die Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung dürfen keine Dringlichkeitsvorlage sein.

(2) Beschlüsse über Wahlordnung, Finanzordnung, Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung und Statut für Frauen und Inter*, Trans* und Nonbinary-Menschen, sowie deren Änderung bedürfen einer absoluten Mehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Sie dürfen keine Dringlichkeitsvorlage sein.

(3) Die Auflösung des Kreisverbands bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss muss in einer Urabstimmung mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestätigt werden.

(4) Bei Auflösung des Kreisverbands ist das Vermögen dem Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen zu übereignen. Sollte diese politische Vereinigung nicht mehr bestehen, ist das Vermögen dem Bundesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu übereignen.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.07.2020 beschlossen und trat mit der Veröffentlichung in Kraft.

Wahlordnung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leipzig

Die Wahlordnung zum Herunterladen als PDF

§ 1 Wahlgrundsätze

(1) Personenwahlen und schriftliche Abstimmungen sind im Regelfall geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Als Ausnahme hiervon sind bei der Wahl der Versammlungsleitung, Wahlkommission und Mandatsprüfungskommission auf Mitgliederversammlungen auch offene
Abstimmungen möglich, wenn kein Geschäftsordnungsantrag auf geheime Wahl gestellt wird, welcher von mindestens 10% der Versammlung angenommen wird.

(2) Für die Durchführung von Wahlen und schriftlichen Abstimmungen ist eine mindestens zweiköpfige Wahlkommission zu bestimmen. Mindestens ein Mitglied der Wahlkommission ist eine Frau.

(3) Die Wahlen werden durch die von der Versammlung zu bestimmende Versammlungsleitung angeleitet.

(4) Bewerber*innen für Ämter, Positionen und Delegierungen haben die Möglichkeit, sich in angemessener Zeit der Mitgliederversammlung vorzustellen und auf quotiert ausgewählte Fragen zu antworten. Über den Umfang der Vorstellung, die Zahl der Fragen und die zur Verfügung stehende Antwortzeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Versammlungsleitung. Sie soll im Regelfall eine Minute nicht unterschreiten.

(5) Die Auszählung der Stimmen durch die Wahlkommission ist öffentlich.

(6) Bei Wahlen müssen alle Partei-Gremien und Delegiertenlisten mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden. Weiteres regelt das Statut für Frauen und Inter*-, Trans*- und Nonbinary-Menschen.

§ 2 Wahlen zum Kreisvorstand

(1) Die Wahlen zum Kreisvorstand und die Vorstellung der Bewerber*innen erfolgen getrennt nach zu besetzenden Ämtern. Die Ämter werden in folgender Reihenfolge gewählt:

1. Die Sprecher*innen, darunter mindestens eine Frau 2. Der/die Schatzmeister*in
3. Die neun Beisitzer*innen

(2) Es sind hierbei immer jeweils zuerst jene Plätze zu wählen, die nach §4 Abs. 2 der Satzung mit Frauen zu besetzen sind. Wurde keine Inter*-, Trans*- oder Nonbinary-Person in den geschäftsführenden Vorstand gewählt, so wird im Anschluss an die Wahl der Frauen-Plätze bei der Wahl der Beisitzer*innen der Platz für Inter*-, Trans*- oder Nonbinary-Personen gewählt.

(3) Im Anschluss werden jeweils die offenen Vorstandsplätze gewählt.

(4) Zwei Plätze im Vorstand sind Personen vorbehalten, welche zum Zeitpunkt der Wahl das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wobei mindestens ein Platz an eine Frau vergeben werden muss. Diese sollen sich im Vorfeld der Wahl um ein Votum der Grünen Jugend bemühen.

(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann maximal so viele Stimmen abgeben, wie Plätze zu besetzen sind, jedoch maximal eine Stimme pro Bewerber*in. Die Stimmen können auf die Bewerber*innen

aufgeteilt werden, sich in Bezug auf alle zur Wahl stehenden Bewerber*innen enthalten oder mit Nein gestimmt werden.

(6) Die Wahlkommission ermittelt aus den abgegebenen Stimmzetteln die Stimmenzahl aller Bewerber*innen eines Wahlganges und stellt das Ergebnis wie folgt fest:

1. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen, jedoch mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreichen dies weniger Bewerber*innen als Plätze zu vergeben sind, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem alle nicht gewählten Bewerber*innen antreten können.

2. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch nicht mehr Nein- Stimmen als Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerber*innen in der Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes findet ein dritter Wahlgang statt, in dem nur jene nicht gewählten Bewerber*innen mit dem besten Stimmenergebnis antreten dürfen.

3. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch nicht mehr Nein- Stimmen als Ja-Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit in der Zuteilung des letzten zu vergebenden Platzes entscheidet das von der Versammlungsleitung öffentlich zu ziehende Los.

§ 3 Wahlen zu Delegiertenversammlungen

(1) Die Delegierten für Bundes- oder Landesversammlung werden jeweils nur für die nächste anstehende Bundes- bzw. Landesversammlung gewählt. Dies gilt auch für Delegierungen für außerordentliche Bundes- oder Landesversammlungen.

(2) Die Wahlen für die Delegierten und Ersatzdelegierten zu Bundes- oder Landesversammlung finden konform zu den Bestimmungen der Satzung und des Statutes für Frauen und Inter*-, Trans*- und Nonbinary-Menschen des Kreisverbands statt. Es wird getrennt zuerst eine Frauen- und dann eine offene Liste gewählt.

(3) Bei der Wahl der Delegierten zu Bundes- und Landesversammlung kann jedes stimmberechtigte Mitglied maximal so viele Stimmen abgeben, wie Plätze zu besetzen sind, jedoch maximal eine Stimme pro Bewerber*in. Entscheidend für die Feststellung des Wahlergebnisses und die Reihenfolge der Gewählten, ist die Zahl der Stimmen pro Bewerber*in. Es kann die Stimme einer*einem Bewerber*in gegeben werden oder sich in Bezug auf alle zur Wahl stehenden Bewerber*innen enthalten oder mit Nein gestimmt werden. Die Wahlkommission ermittelt aus den abgegebenen Stimmzetteln die Stimmenzahl aller Bewerber*innen eines Wahlganges und stellt das Ergebnis wie folgt fest:

1. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, jedoch nicht mehr Nein-Stimmen als Ja-Stimmen. Bei Stimmengleichheit der Bewerber*innen um den letzten zu vergebenden Platz findet zwischen diesen ein zweiter Wahlgang statt. Danach entscheidet das Los.

2. Können durch dieses Wahlverfahren nicht alle zu wählenden Plätze besetzt werden, so bleiben diese unbesetzt. Freie Delegiertenplätze können mit Ersatzdelegierten entsprechend ihrer gewählten Reihenfolge unter Beachtung der Quotierung belegt werden.

(4) Alle nicht gewählten Bewerber*innen können anschließend als Ersatzdelegierte antreten. Es ist außerdem möglich, direkt eine Bewerbung ausschließlich als Ersatzdelegierte*r abzugeben. Jedes Mitglied hat dabei jeweils so viele Stimmen, wie Bewerber*innen antreten. Gewählt ist, wer mehr Ja- Stimmen als Nein-Stimmen erhält.

(5) Die Ersatzdelegation erfolgt je nachdem ob die*der ausfallende Delegierte auf einen Frauenplatz oder einen offenen Platz gewählt wurde, aus der entsprechenden Liste der Ersatzdelegierten. Dabei bestimmt jeweils die Reihenfolge der Stimmergebnisse die Reihenfolge der Ersatzdelegierten für die Nachbesetzung von Delegiertenplätzen.

(6) Verringert sich die Zahl der Delegierten für eine Bundes- oder Landesversammlung, so ist abweichend von Abs. 1 eine Neuwahl der Delegierten für die Versammlung vorzunehmen. Erhöht sich die Zahl der Delegierten, so rückt die entsprechende Zahl an Ersatzdelegierten nach der Reihenfolge ihres Stimmergebnisses unter Beachtung der Quotierung als Delegierte auf.

§ 4 Wahlen zur Aufstellung von Listen für die Stadtratswahl

(1) Die Wahl zur Aufstellung von Listen für den Stadtrat erfolgt getrennt nach Wahlkreisen. Bewerbungen sollen dem Kreisvorstand schriftlich unter Angabe des Wahlkreises, in dem die Bewerbung erfolgt, angezeigt werden. Dieser stellt die Bewerbungen mitgliederintern digital zur Verfügung. Die Kommunalwahllisten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leipzig stehen auch Bewerber*innen offen, die nicht Mitglied des Kreisverbands sind.

(2) Die Reihenfolge, in der aufzustellende Wahlkreise aufgerufen und gewählt werden, wird zu Beginn der Versammlung durch die Versammlungsleitung per öffentlich zu ziehendem Los ermittelt.

(3) Bei der Besetzung der Listen für die Stadtratswahl soll in mindestens der Hälfte aller Wahlkreise der Listenplatz 1 mit einer Frau und darüber hinaus mit Inter*-, Trans*- und Nonbinary-Menschen besetzt werden.

(4) Die Versammlungsleitung ruft die jeweils zu wählenden Listenplätze in nummerischer Reihenfolge auf und stellt die Bewerbungssituation für den jeweiligen Listenplatz fest. Gibt es auf einen Listenplatz mehr als eine Bewerbung, findet über die Besetzung des Listenplatzes unmittelbar eine Wahl statt. Für diese Wahl finden die Regelungen des § 3 Abs. 2 und 3 Anwendung.

(5) Wird auf Listenplatz 1 einer Liste eine Frau gewählt, so sollen die folgenden ungeraden Plätze ebenfalls, soweit Bewerbungen vorliegen, mit Frauen besetzt werden. Die folgenden geraden Listenplätze können sowohl mit Männern als auch mit Frauen und Inter*-, Trans*- und Nonbinary- Personen besetzt werden. Dabei sind Inter*-, Trans*- und Nonbinary-Menschen angehalten auf den vorderen Listenplätzen zu kandidieren. Wird auf Listenplatz 1 einer Liste ein Mann oder Inter*-, Trans*- und Nonbinary-Person gewählt, so soll der folgende Platz 2 und weitere geradzahlige Plätze, soweit Bewerbungen vorliegen, mit Frauen besetzt werden. Die folgenden ungeraden Listenplätze können sowohl mit Männern als auch mit Frauen und Inter*-, Trans*- und Nonbinary-Menschen besetzt werden, wobei letztere auch hier aufgefordert sind auf den vorderen Listenplätzen zu kandidieren.

(6) Das Bewerbungs- und Wahlverfahren für eine Liste endet, wenn die Zahl der maximal für eine Liste zu bestimmenden Bewerber*innen gewählt ist oder es auf einen aufgerufenen Listenplatz keine Bewerbungen gibt.

(7) Die Versammlungsleitung gibt nach Ende dieses Wahlverfahrens die so bestimmte Reihenfolge der Wahlkreisliste bekannt. Über diese Liste erfolgt anschließend eine Schlussabstimmung, bei der über die einzelnen Bewerber*innen oder die Liste als Gesamtes mit Ja, Nein oder Enthaltung mittels Stimmzetteln abgestimmt werden kann. Eine Stimme für die Liste als Gesamtes, gilt als entsprechende Stimme für jede*n Bewerber*in auf der Liste.

(8) Erreicht ein*e Bewerber*in in der Schlussabstimmung nicht mehr die Hälfte der gültigen Stimmen, so wird diese*dieser aus der Liste gestrichen. Die nachfolgenden Kandidat*innen rücken entsprechend in der Liste auf.

§ 5 Votenvergabe für die Wahlvorschläge für die Stadtbezirksbeiräte

(1) Die Votenvergabe für die Kandidat*innen der Stadtbezirksbeiräte erfolgt grundsätzlich durch die wahlberechtigten Mitglieder im gesamten Kreisverband. Die Zahl der zu vergebenden Voten richtet sich nach der Zahl der wahrscheinlich im jeweiligen Stadtbezirksbeirat zu besetzenden Plätze. Bewerber*innen müssen ihren Wohnsitz im Gebiet des Stadtbezirksbeirates haben, für dessen Votum sie sich bewerben. Eine Wahl nur durch die anwesenden Mitglieder, die im entsprechenden Stadtbezirk wohnhaft sind, kann durch die Mitgliederversammlung auf Antrag beschlossen werden. Bewerbungen sollen dem Kreisvorstand schriftlich angezeigt werden. Dieser stellt die Bewerbungen mitgliederintern digital zur Verfügung. Die Bewerbung um ein Votum für die Stadtbezirksbeiräte stehen auch Bewerber*innen offen, die nicht Mitglied des Kreisverbands sind. Voten sollen für jeden Stadtbezirksbeirat quotiert mit mind. hälftiger Vergabe an Frauen erfolgen. Darüber hinaus sollen Inter*-, Trans*- und Nonbinary-Personen Berückstichtigung finden.

§ 6 Wahlen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerber*innen zu Bundes- oder Landtagswahlen

(1) Zur Aufstellung von Wahlkreisbewerber*innen zu den Wahlen zum Bundestag oder zum Sächsischen Landtag sind Aufstellungsversammlungen im Sinne der Wahlgesetze durchzuführen. Hierzu ist durch die Aufstellungsversammlungen eine eigene Wahlordnung für die Aufstellungsversammlung zu beschließen. Die Aufstellungsversammlung kann beschließen, Teile dieser Wahlordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 7 Sonstige Wahlen und Voten

(1) Für Wahlen in sonstige Ämter und Positionen sowie für die Vergabe von Voten durch den Kreisverband und für Vorschläge des Kreisverbands für die Besetzung kommunaler Wahlbeamt*innen gelten die Regelungen des § 2 Abs. 6.

(2) Für die Wahl von AG-Sprecher*innen sind abweichend von dieser Wahlordnung auch offene Wahlen möglich, soweit sich kein AG-Mitglied dagegen ausspricht.

 

Die Wahlordnung wurde am 16.07.2020 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt und ersetzt die bis dahin gültige Wahl- und Geschäftsordnung.

Statut für Frauen und Inter*-, Trans*- und Nonbinary-Menschen

Das Statut zum Herunterladen als PDF

(1) Die gleiche Teilhabe von Frauen und Inter*-, Trans*-und Nonbinary-Personen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leipzig. Von den Begriffen „Frauen“ und "Inter*"-, "Trans*"- und "Nonbinary"-Menschen werden alle erfasst, die sich selbst so definieren.

(2) Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist ein entscheidendes Mittel zur politischen Gleichstellung. Alle durch den Stadtverband Leipzig, seine Arbeitsgemeinschaften oder Regionalgruppen zu wählenden Sprecher*innen, Gremien, Kandidat*innen und Delegiertengruppen sind mindestens hälftig mit Frauen zu besetzen, wobei diesen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Plätzen für Frauen einerseits und Plätzen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauen-Listen und -Gremien oder reine Frauen und Inter*-, Trans*-und Nonbinary- Personen -Listen und -Gremien sind möglich. Ausnahmen hiervon bzgl. der Listenaufstellung zur Stadtratswahl und den Wahlen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerber*innen zu Bundes-und Landtagswahlen regelt die Wahlordnung.

(3) Sollte bei den Wahlen der Sprecher*innen, Gremien, Kandidat*innen und Delegiertengruppen keine Frau oder Inter*-, Trans*-und Nonbinary-Personen auf einen quotierten Platz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt und die offenen Plätze werden nur so weit mit Männern besetzt, dass die Mindestquotierung bestehen bleibt.

(4) Bei Mitgliederversammlungen des Stadtverbands wird die Versammlungsleitung mindestens zur Hälfte von Frauen besetzt. Das Recht von Frauen, Inter*-, Trans*-und Nonbinary-Personen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten dazu werden getrennte Redelisten für Frauen, Inter*-, Trans*-und Nonbinary-Personen und offene Redelisten geführt, mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen, Inter*-, Trans*-und Nonbinary-Personen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen, Inter*-, Trans*-und Nonbinary-Personen erschöpft können weitere Redebeiträge von der Mehrheit der anwesenden Frauen, Inter*-, Trans*-und Nonbinary-Personen zugelassen werden. Zur Abstimmung kann ein Forum nach (5) dieses Status einberufen werden.

(5) Auf einer Mitgliederversammlung kann mindestens eine stimmberechtigte Frau ein Frauenforum beantragen. Mindestens eine stimmberechtigte Frau, Inter*-, Trans*- oder Nonbinary-Person kann ein Frauen-, Inter*-, Trans*- und Nonbinary-Forum beantragen. Mindestens eine Inter*-, Trans*- oder Nonbinary-Person kann außerdem ein Inter*-, Trans*-und Nonbinary-Forum beantragen. Die Beantragung erfolgt per Geschäftsordnungsantrag, die Dauer des Forums beträgt höchstens 30 Minuten. Dieser Geschäftsordnungsantrag wird angenommen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die Teil des jeweiligen Forums wären, diesem zustimmt. Alle übrigen Mitglieder haben für die Dauer des Forums die Mitgliederversammlung zu verlassen. Außerdem kann die einfache Mehrheit des Frauen-Forums, Frauen- Inter*-, Trans*- und Nonbinary-Forums oder des Inter*-, Trans* und Nonbinary*-Forums auf einer Mitgliederversammlung in folgenden Situationen einen Beschluss fassen:

1. vor einer regulären Abstimmung. Die einfache Mehrheit des jeweiligen Forums einer Mitgliederversammlung hat ein Beschlussrecht mit aufschiebender Wirkung. Ein von einem der Foren abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut eingebracht werden. Dieses Beschlussrecht kann für einen Antrag nur einmal wahrgenommen werden.

2. Bei der Aufstellung von Wahllisten kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Frauen die Mindestquotierung aufgehoben werden. Zusätzlich können Frauen-Plätze für alle Bewerber*innen freigegeben werden.

3. In der Situation, in der sich keine Frau für das Amt der Sprecherin bewirbt und der quotierte Platz damit frei bleibt, kann das Frauen-Forum mittels Geschäftsordnungsantrag einberufen werden und anschließend mit einfacher Mehrheit entscheiden, ob der offene Platz mit einer männlichen oder Inter*-, Trans*- und Nonbinary-Person besetzt werden darf. Wenn für den Inter*-, Trans*- und Nonbinary-Personenplatz in Kreisverbands-internen Gremien keine Bewerbung vorliegt, so kann dieser nicht freigegeben werden.

Finanzordnung des KV Leipzig

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