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"Baum-Ab-Gesetz" der Koalition verfassungswidrig

Den Antrag von Gisela Kallenbach, Leipziger Abgeordnete und umweltpolitische Sprecherin der GRÜNEN-Fraktion, den Kommunen zum "Baum-Ab-Gesetz" noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, lehnte die Koalition ab. Der daraufhin von der GRÜNEN-Fraktion angerufene juristische Dienst stellte die "[…] formelle Verfassungswidrigkeit" fest.

16.06.10 –

Den Antrag von Gisela Kallenbach, Leipziger Abgeordnete und umweltpolitische Sprecherin der GRÜNEN-Fraktion, den Kommunen zum "Baum-Ab-Gesetz" noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, lehnte die Koalition ab. Der daraufhin von der GRÜNEN-Fraktion angerufene juristische Dienst stellte die "[…] formelle Verfassungswidrigkeit" fest.

"Wir fordern den Landtag auf, den Gesetzentwurf zur Vereinfachung des Landesumweltrechts in der morgigen Sitzung nicht zu verabschieden." so Karl-Heinz Gerstenberg, parlamentarischer Geschäftsführer der der grünen Fraktion. "Der Gesetzentwurf muss in den Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft zurücküberwiesen werden, um den kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." fordert Gerstenberg.

Die Koalitionsfraktionen hatten zur Sitzung des Umweltausschusses am 4. Juni 2010 einen Änderungsantrag zum Baum-Ab-Gesetz vorgelegt, das erstmals die Gebührenfreiheit kommunaler Baumfäll-Genehmigungsverfahren anordnet. Damit wird in die kommunale Selbstverwaltung eingegriffen und ein Mehrbelastungsausgleich erforderlich.

Dennoch lehnte die Koalition den Antrag von Gisela Kallenbach, umweltpolitische Sprecherin der GRÜNEN-Fraktion, ab, den Kommunen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die GRÜNE-Fraktion hatte daraufhin den juristischen Dienst um eine rechtliche Prüfung gebeten.

Der juristische Dienst der Landtagsverwaltung stellt fest, dass der <<Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 84 Abs. 2 SächsVerf an das Zustandekommen der in Frage stehenden Vorschriften stellt, zu deren formeller Verfassungswidrigkeit>> führen. <<Im Fall einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung können die gegen Art. 84 Abs. 2 SächsVerf verstoßenden Regelungen für nichtig erklärt werden>> (S.7).

Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes [PDF]

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