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20.01.10 –
Die polizeilichen Durchsuchungs- und Beschlagnahme-Aktionen am 19.01. in Berlin-Kreuzberg sowie in Dresden und die zugrunde liegende gerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts Dresden mit dem Ziel, Unterlagen aufzufinden, die Aufschluss darüber geben, welche Personen den Aufruf inhaltlich unterstützen, sind mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Blockaden bei Demonstrationen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren.
Denn die geplanten Demonstrationen der Nazi-Gegner sind nicht verboten. Auch in der Vergangenheit wurden vielfach Blockaden und Demonstrationen gegen Nazi-Aufmärsche durchgeführt (etwa im Jahr 2000 am Brandenburger Tor). Zu Protesten riefen - ohne Intervention der Justiz - auch Prominente öffentlich auf bis zum Bundestags-Präsidenten, oder aktuell etwa der Jenaer Oberbürgermeister.
Die gestrigen Durchsuchungs- und Beschlagnahme-Aktionen sind geeignet, dem geplanten Nazi-Aufmarsch in Dresden Tor und Tür zu öffnen. Die zugrunde liegende Gerichts-Entscheidung darf keinen Bestand behalten. Die beschlagnahmten Computer und Gegenstände sind umgehend herauszugeben, insbesondere die Aufrufe und Plakate, damit diese den Protest gegen den Nazi-Aufmarsch verbreitern helfen.
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